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   BFH, 29.01.2009 - VIII B 195/07   

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https://dejure.org/2009,18626
BFH, 29.01.2009 - VIII B 195/07 (https://dejure.org/2009,18626)
BFH, Entscheidung vom 29.01.2009 - VIII B 195/07 (https://dejure.org/2009,18626)
BFH, Entscheidung vom 29. Januar 2009 - VIII B 195/07 (https://dejure.org/2009,18626)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Laborgemeinschaft: Zurechnung der Einnahmen, nur gesonderte Feststellung der Betriebsausgaben; Überraschungsentscheidung

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3

  • datenbank.nwb.de

    Tätigkeit von Laborgemeinschaften als Hilfstätigkeit der ärztlichen Leistung; Zurechnung der Einnahmen; keine einheitliche und gesonderte Feststellung für Laborgemeinschaften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 06.06.2007 - VIII B 154/06

    Verletzung des Rechts auf Gehör durch Nichtbeachtung eines nachgereichten

    Auszug aus BFH, 29.01.2009 - VIII B 195/07
    Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab (vgl. BFH-Beschluss vom 6. Juni 2007 VIII B 154/06, BFH/NV 2007, 1910).
  • BFH, 11.01.2006 - I B 43/05

    NZB: Überraschungsentscheidung

    Auszug aus BFH, 29.01.2009 - VIII B 195/07
    Darüber hinaus haben die Verfahrensbeteiligten Anspruch darauf, dass das Gericht sie auch in rechtlicher Hinsicht auf entscheidungserhebliche Erwägungen und Gesichtspunkte hinweist, mit denen sie erkennbar nicht rechnen mussten (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Januar 2006 I B 43/05, BFH/NV 2006, 795, m.w.N.).
  • BFH, 11.11.2014 - VIII R 37/11

    Klagebefugnis gegen einen Feststellungsbescheid - Klagebefugnis bei Streit um das

    Für das weitere Verfahren weist der Senat ohne Bindungswirkung darauf hin, dass neben der Frage der Gewinnerzielungsabsicht (zur Gewinnerzielungsabsicht bei Erfindern vgl. BFH-Urteil vom 14. März 1985 IV R 8/84, BFHE 143, 355, BStBl II 1985, 424; BFH-Beschluss vom 3. Juni 2005 XI S 7/04 (PKH), BFH/NV 2005, 1556) vorrangig zu prüfen sein dürfte, ob die von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen nicht anderen Einkünften der Kläger zuzurechnen sind (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 29. Januar 2009 VIII B 195/07, juris; Kunz in Beermann/Gosch, AO § 180 Rz 79).
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